Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 48 Verletzung der Verschlußsicherheit
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlungen | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Vor allem in Zollverfahren, aber auch in Monopolverfahren und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden Räumlichkeiten, Beförderungsmittel und Vorrichtungen mit amtlichen Verschlüssen versehen, um den Zutritt durch Unbefugte zu verhindern (ErläutRV 1130 BlgNR 13. GP 63). Damit soll die Entnahme oder der Austausch von Waren zum Zwecke eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangsabgaben unterbunden werden.
2
Der Tatbestand des § 48 umfasst typische Vorbereitungshandlungen für weitere Delikte (Brandl in HB Finanzstrafrecht4 Rz 2191). Als Grund für die Ausweitung der Strafbarkeit wird genannt, dass die auf die Verletzung der Verschlusssicherheit folgenden Finanzvergehen oftmals nur schwer aufgedeckt werden können und mit einer strengen Strafandrohung, die nicht vom Nachweis eines anschließenden Finanzvergehens abhängig ist, diesen Tathandlungen besser begegnet werden kann (ErläutRV 1130 BlgNR 13. GP 63). Es handelt sich daher um ein Gefährdungsdelikt. Kann...