Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 46 Monopolhehlerei
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Vortat und Tatobjekt | ||
C. | Tathandlungen | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Mittels der Monopolhehlerei soll ein durch eine Vortat geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten werden (Brandl/Kert in HB Finanzstrafrecht4 Rz 2187). Es handelt sich somit um eine Nachtat zu bestimmten Finanzvergehen. Der Aufbau des Delikts gleicht jenem der Abgabenhehlerei gem § 37, weshalb für detailliertere Ausführungen darauf verwiesen werden kann. Gleich diesem Tatbestand kann auch § 46 in eine eigennützige (Abs 1 lit a) und eine fremdnützige (Abs 1 lit b) Monopolhehlerei eingeteilt werden.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
§ 46 stellt ein Allgemeindelikt dar. Vom Täterkreis ausgenommen ist jedoch der Täter der Vortat selbst (Seiler/Seiler, FinStrG5 § 46 Rz 4). Somit sind auch alle Beteiligten an der Vortat (§ 11) als Tatsubjekte von der Monopolhehlerei ausgeschlossen.
B. Vortat und Tatobjekt
3
Die Monopolhehlerei kann nur an Monopolgegenständen oder Erzeugnissen aus Monopolgegenständen begangen werden, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde...