Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Äußere Tatseite
1
§ 45 pönalisiert die grob fahrlässige Begehung der Tathandlungen des § 44 Abs 1 (§ 45 Abs 1). Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 44 Abs 1 darf daher vollinhaltlich verwiesen werden.
II. Innere Tatseite
2
Grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3) hat im FinStrG die gleiche Bedeutung wie im StGB (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 45).
III. Strafe
3
Die Strafdrohung liegt nach § 45 Abs 2 bei einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage iSd § 44 Abs 2. Auch zur Bemessungsgrundlage kann demnach auf die entsprechenden Ausführungen zu § 44 Abs 2 (§ 44 FinStrG Rz 13 ff) verwiesen werden. Die Regelung zur Strafschärfung bei Rückfall nach § 47 kann nicht zur Anwendung kommen. Ein Verfall ist ebenso wenig vorgesehen.