Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 44 Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
A. | Geldstrafen | ||
B. | Strafschärfung bei Rückfall | ||
C. | Verfall | ||
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Entgegen seines weiten Titels pönalisiert § 44 nur Eingriffe in das österr Tabakmonopol. Das FinStrG versteht unter dem Monopolbegriff generell nur das Tabakmonopol (§ 2 Abs 3). Ausländische Monopole liegen außerhalb des Schutzbereichs der Norm.
2
Vom Tabakmonopol des TabMG erfasst ist nur der Handel mit Tabakerzeugnissen (§ 5 TabMG), nicht auch ihre Herstellung oder Ein- bzw Ausfuhr. Die verbotene Herstellung von Tabakwaren (nicht allen Tabakerzeugnissen) wird jedoch in § 43 pönalisiert.
3
§ 44 Abs 1 enthält einen Straftatbestand, § 44 Abs 2 und 3 die dazugehörigen Strafdrohungen.
4
§ 44 Abs 1 ist eine Blankettstrafnorm: Pönalisiert sind Verstöße gegen die Gebote und Verbote der Vorschriften über das Tabakmonopol hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen, soweit die Verstöße vorsätzlich und zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen begangen werden. Bezugspunkt dieser Blankettstrafnorm (s Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16 Rz 12.22 ff...