Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 43 Verbotene Herstellung von Tabakwaren
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Verbotene Herstellung von Tabakwaren | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
III. | Vorbereitung der verbotenen Herstellung von Tabakwaren | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 43 pönalisiert die bewilligungslose Herstellung von Tabakwaren im Steuergebiet, und zwar sowohl bei vorsätzlicher (§ 43 Abs 1) als auch bei fahrlässiger Begehungsweise (§ 43 Abs 4). § 43 Abs 2 enthält zusätzlich ein Vorbereitungsdelikt.
II. Verbotene Herstellung von Tabakwaren
A. Äußere Tatseite
2
Tatobjekt des Straftatbestands sind Tabakwaren. § 43 Abs 1 verweist in einem Klammerausdruck ausdrücklich auf §§ 2 f TabaksteuerG. Demnach sind Zigaretten (§ 2 Z 1 TabaksteuerG), Zigarren und Zigarillos (§ 2 Z 2 TabaksteuerG), Rauchtabak (und zwar Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak; § 2 Z 3 TabaksteuerG) und Tabak zum Erhitzen (§ 2 Z 4 TabaksteuerG) erfasst. § 3 TabaksteuerG definiert im Detail, welche Eigenschaften diese Tabakwaren jeweils aufweisen und welche Produkte erfasst sind.
3
Tathandlung des § 43 Abs 1 und 4 ist die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren ohne erforderliche Bewilligung im Steuergebiet