Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 40 Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Abgaben iSd FinStrG | ||
B. | Gerichtliche Zuständigkeit | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tathandlung | ||
B. | Taterfolg | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Der mit BGBl I 2019/62 völlig neu eingeführte grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug ist keine Qualifikationsnorm, sondern ein eigenständiges Finanzvergehen. Dieses Finanzvergehen ist ein Sonderfall im Hinblick auf die Umstände, unter denen es dem sachlichen Anwendungsbereich des FinStrG unterfällt, ebenso wie im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens.
A. Abgaben iSd FinStrG
2
§ 2 Abs 1 und 2 definieren, was als Abgabe iSd des FinStrG gilt, und legen damit den sachlichen Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Straftatbestände des FinStrG fest. Dabei besteht – abgesehen von § 2 Abs 1 lit c FinStrG – ein hauptsächlich innerstaatlicher Fokus, der ausländische Abgaben aus dem sachlichen Anwendungsbereich, dh den Tatbeständen der Finanzvergehen weitgehend ausschließt. Nunmehr besteht nach § 2 Abs 1 lit d eine weitere „Abgabe“ iSd FinStrG, die folglich in den sachlichen Anwendungsbereich des FinStrG fällt. Die (neben der österr USt) vom Schutzbereich des erfasste Abgabe umfasst: