Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 39 Abgabenbetrug
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Abgabenbetrug gem § 39 Abs 1 | |||
1. | Falsche oder verfälschte Urkunden, Daten oder andere solche Beweismittel (lit a) | |||
2. | Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen (lit b) | |||
3. | Manipulation einer automationsunterstützen Datenverarbeitung (lit c) | |||
B. | Abgabenbetrug gem § 39 Abs 2 | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Aufgrund der zunehmenden Wirtschafts- und Finanzkriminalität wurde mit der FinStrG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/104) der Tatbestand des Abgabenbetrugs neu geschaffen. Dieser soll Handlungen mit besonderer krimineller Energie schwerer bestrafen (ErläutRV 874 BlgNR 24. GP 10). § 39 stellt einen Qualifikationstatbestand dar, weshalb zwingend die Erfüllung eines Grunddelikts Voraussetzung ist (Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 § 39 Rz 3). Daneben muss eine gerichtliche Zuständigkeit vorliegen sowie in Abs 1 ein betrügerisches Vorgehen bzw in Abs 2 eine Vorsteuererschleichung.
2
Gemeinsam ist den beiden Tatbeständen in Abs 1 und Abs 2, dass die Grunddelikte in die gerichtliche Zuständigkeit gem § 53 fallen müssen. Eine Ahndung wegen Abgabenbetrugs im verwaltungsbehördl...