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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

Raphaela Bauer-Raschhofer

1

Die Verzollungsumgehung begeht, wer den Schmuggeltatbestand des § 35 Abs 1 grob fahrlässig verwirklicht. Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich strafbar, wer die Tatbestände des § 35 Abs 2 und 3 grob fahrlässig begeht. § 36 stellt somit die Fahrlässigkeitsvarianten des § 35 dar. In Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kann daher auf § 35 verwiesen werden.

2

Für die Ahndung des § 36 ist grundsätzlich die Finanzstrafbehörde zuständig, weil für eine gerichtliche Zuständigkeit gem § 53 Abs 1 eine vorsätzliche Begehung vorliegen muss. Eine gerichtliche Zuständigkeit kann sich aber aufgrund der subjektiven Konnexität nach § 53 Abs 3 ergeben, wenn § 36 mit in § 53 Abs 1 und 2 genannten Finanzvergehen zusammentrifft und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen. Die Voraussetzung derselben örtlichen Zuständigkeit ist mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz weggefallen, weil aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung die zwei sachlich zuständigen Finanzstrafbehörden jeweils bundesweite ...

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