Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 34 Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Äußere Tatseite
1
§ 34 pönalisiert die grob fahrlässige Erfüllung der Tatbilder der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (in § 34 Abs 1) und § 33 Abs 4 (in § 34 Abs 2). Die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a und § 33 Abs 2 lit b haben keine (grob) fahrlässigen Entsprechungen. § 34 übernimmt die Tatbildmerkmale des § 33 Abs 1 bzw § 33 Abs 4. Im Bereich des § 34 Abs 1, dh für die grob fahrlässige Erfüllung der Tatbildmerkmale des § 33 Abs 1, gelten überdies ausdrücklich auch die Regelungen zum Vollendungszeitpunkt nach § 33 Abs 3 entsprechend.
II. Innere Tatseite
2
Grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3) hat im FinStrG die gleiche Bedeutung wie im StGB (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 45).
III. Strafen
3
Bestraft wird die grob fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 34 Abs 3). In diesem Zusammenhang ordnet § 34 Abs 3 die sinngemäße Anwendung des § 33 Abs 5 S 2 an, nach dem bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags nur jene Verkürzungsbeträge zu berücksichtigen sind, die tatsächlich vom Vorsatz des...