Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Schrifttum
R. Seiler, Der strafrechtliche Schutz der Geheimsphäre, Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien Bd. 4 (1960); Schorn, Grundzüge des Erwachsenenschutzrechts2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
C. | Tathandlung | |||
1. | Offenbaren | |||
2. | Verwerten | |||
D. | Taterfolg | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Rechtfertigung gem Abs 3 |
I. Allgemeines
1
Abs 1 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Erwachsenenschutzvereine. Die Mitarbeiter des Vereins sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich ist und soweit keine Auskunftspflicht (zB § 248 Abs 2 und 3 ABGB) besteht.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
§ 6 ist ein Sonderdelikt. Täter kann gem § 14 Abs 1 StGB nur eine Person sein, der eine geheimhaltungspflichtige Tatsache ( Rz 3) ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt wurde.
Außenstehende können sich allerdings als Beteiligte nach § 12 StGB strafbar machen.
B. Tatobjekt
3
Tatobjekt sind alle Tatsachen, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich ist. Das Gesetz spricht idZ nic...