Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 37 Strafbestimmungen
Schrifttum
Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht2 (2015); Wieshaider, Denkmalschutzrecht (2002); Wieshaider, Stumm vibrierender Mitlaut – Denkmal und öffentliches Interesse (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Prozessuale Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
§ 37 Abs 1 enthält einen gerichtlichen Straftatbestand, während sich in den Abs 2–4 Verwaltungsstrafrecht findet. Auf diese verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände beziehen sich die Abs 5 und 7, während die Abs 6, 8 und 9 auch für das gerichtliche Strafverfahren von Bedeutung sind. Der gerichtliche Tatbestand geht im Wesentlichen auf die Novelle 1978 (BGBl 1978/167) zurück und erhielt seine gültige Form durch BGBl I 1999/170. Die Änderungen durch BGBl I 2013/92 betrafen nicht das gerichtliche Strafrecht. Auffällig ist abgesehen von der Strafdrohung (ausschließlich Geldstrafe) die Regelung einer Wertersatzstrafe, die sich in dieser Form ganz erheblich vom Kernstrafrecht unterscheidet. 2021 ist keine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausg...