Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 71a Gerichtliche Strafbestimmung
Schrifttum
Kind, Vorsicht vor Asbest. Abfall ist ab 0,1 % Asbestanteil gefährlich, RdU 2007, 98; Obenaus, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die österreichische Legistik, JRP 1999, 111; Schmied, Auswirkungen des EWR auf den produktbezogenen Umweltschutz, RdU 1994, 52; Ulrich, Chemikaliengesetz 1996 (1998).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Tätige Reue | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
1996 hat der Gesetzgeber das ChemG wegen einiger Vorgaben der EU in seiner dem Grunde nach heute geltenden Fassung erlassen (s ErläutRV 414 BlgNR 20. GP 46 ff; Ulrich, Chemikaliengesetz 4 ff). Eine gerichtliche Strafbestimmung war zunächst nicht vorgesehen, das ChemG 1996 beinhaltete lediglich Verwaltungsstraftatbestände (§ 71). Aufgrund des Art 11 der VO (EU) Nr 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO [EU] Nr. 98/2013, ABl L 2013/39, 1) entschloss sich der Gesetzgeber dann aber dazu, auch eine gerichtliche Strafnorm im ChemG zu schaffen (BGBl I 2015/1...