Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 48 Umgehung der Wehrpflicht
Schrifttum
S § 47 WG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Geschütztes Rechtsgut | |||
B. | Deliktstyp | |||
C. | Praktische Bedeutung | |||
D. | Geschichtliche Entwicklung | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tathandlung | |||
III. | Innere Tatseite | |||
A. | Tatvorsatz | |||
B. | Erweiterte Entziehungsabsicht | |||
1. | Wehrpflicht | |||
2. | Teilweises Entziehen | |||
3. | Entziehen der Stellungspflicht | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen | |||
A. | Doppelte Subsidiarität | |||
B. | Militärstraftaten | |||
C. | ||||
D. | Delikte im StGB |
I. Allgemeines
A. Geschütztes Rechtsgut
1
Geschütztes Allgemeinrechtsgut des § 48 ist die Fähigkeit des Bundesheers zur umfassenden Landesverteidigung und reibungslosen Erfüllung seiner weiteren Aufgaben (vgl § 2; anders Schwab, WK2 WG § 48 Rz 2: Schutz der Wehrpflicht).
B. Deliktstyp
2
§ 48 Abs 1 ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Tatbild bereits mit Vornahme der Tathandlung („listige Umtriebe“) hergestellt ist. Ein darüberhinausgehender Erfolg wird nicht verlangt. Der Täter muss aber mit dem erweiterten Vorsatz handeln, sich oder einen anderen durch diese Tathandlung der Wehrpflicht zu entziehen (kupiertes Erfolgsdelikt). Ob ihm dies gelingt, ist für die Vollendung des Delikts unbedeutend. Ein tatsächlich...