Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 19a
Schrifttum
Seidler, Der Begriff der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz, ÖVA 1963, 75; Vogl, Überlegungen zu einem zeitgemäßen Versammlungsgesetz, in FS Bittner (2018) 727; Werni, Gefahrenabwehr im Versammlungsrecht ZfV 2018, 243.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
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Die Strafbestimmung des § 19a stammt aus dem Jahr 2002. Der Gesetzgeber entschied sich in diesem Jahr dafür, bei Versammlungen ein Vermummungsverbot (§ 9) und das Verbot, Gegenstände bei sich zu haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben (§ 9a), einzuführen. Der Verstoß gegen diese Verbote ist grundsätzlich mit Verwaltungsstrafe zu ahnden (s § 19). Verstößt jemand jedoch zeitgleich (Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 § 19a Anm 2) gegen beide Verbote, besteht nach den Gesetzesmaterialien die Gefahr, dass die Vermummung gerade deshalb durchgeführt wird, um unter ihrem Schutz die Entdeckung bei einem Gewalteinsatz zu verhindern (IA 680/A 21. GP 3). Diese „kumulierten Verstöße“ sollen durch § 19a strafgerichtlich geahndet werden (...