Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3i
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
1
§ 3i entspricht § 3g Abs 2 vor der VerbotsG-Novelle 1992 (BGBl 1992/148). Durch die Ausgestaltung als eigenen Tatbestand hat die Bestimmung dabei keine inhaltlichen Änderungen oder Neuerungen erfahren (JAB 387 BlgNR 18. GP 5).
2
Bei § 3i handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (Bohé, Nebenstrafrecht 321).
3
§ 3i beinhaltet einen Sonderfall der Förderung nationalsozialistischer Bestrebungen, nämlich den Fall der Unterlassung der Anzeige solcher Unternehmungen (Heller/Loebenstein/Werner, II/116). Als solcher statuiert er – über die Pönalisierung ihrer Missachtung – eine Anzeigepflicht für die Verbrechen nach § 3a, 3b, 3d und 3e. Nachdem § 3i die Strafbarkeit nach dieser Gesetzesstelle an die Möglichkeit der Schadensverhinderung knüpft („zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte“), sind auch bzw vor allem im Versuchsstadium befindliche Verbrechen nach § 3a, 3b, 3d und 3e erfasst (vgl Lässig, WK2 VerbotsG § 3i Rz 2). Hinsichtlich des Begriffs der Schadensverhütung vgl bereits bei § 3a VerbotsG Rz 33. Behörde ist iSd § 151 StGB zu verstehen, somit als jede Behörde, die zur Strafverfolgung berufen ist (s dazu § 3a VerbotsG Rz 29).
4
Ob der Täter glaub...