Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3h
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tathandlungen | ||
B. | Publizität der Tatbegehung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Inländische Gerichtsbarkeit | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenzen/Abgrenzung | ||
VII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
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§ 3h stellt den historisch gesehen „jüngsten“ Straftatbestand des VerbotsG dar, der mit der VerbotsG-Novelle 1992 (BGBl 1992/148) eingefügt wurde. Grund für die Einführung des § 3h war, dass nach dem VerbotsG eingeleitete Strafverfahren gegen Personen, die den Holocaust (auch entsprechend öffentlich) leugneten, selbst wenn Anklage erhoben wurde, häufig mit Freisprüchen endeten, was zu heftiger Kritik seitens zivilgesellschaftlicher Organisationen, des Dokumentationsarchivs des österr Widerstandes, aber auch Simon Wiesenthals führte (JAB 387 BlgNR 18. GP 4; vgl auch Bailer, NS-Verbotsgesetz 19 mwA; krit Bertel, FS Platzgummer 125; abl – insb die Strafdrohung betreffend – Platzgummer, ÖJZ 1994, 753). Der in der Folge angestoßene parlamentarische Prozess endete mit der VerbotsG-Novelle 1992, mit der einerseits die Mindeststrafen des VerbotsG gesenkt und andererseits § 3h eingeführt wurde, mit dem die öffentliche L...