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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 3g

Stephanie Öner/Stefanie Schön

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
15
II.
Äußere Tatseite
614
III.
Innere Tatseite
1517
IV.
Inländische Gerichtsbarkeit
1820
V.
Strafe, Rechtsfolgen
2126
VI.
Konkurrenzen/Abgrenzung
2735
VII.
Prozessuales
3644

I. Allgemeines

1

§ 3g ist jener, grundsätzlich als Auffangtatbestand konzipierter, Tatbestand des VerbotsG, nach dem sich strafbar macht, wer „sich auf andere als die in den § 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt“. § 3g entwickelte sich mit der Zeit zu dem Straftatbestand des VerbotsG, zu dem in der Praxis die überwiegende Anzahl an gerichtlichen Entscheidungen ergeht:


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2019
2020
2021
VerbotsG gesamt
Anfall
1.306
1.916
2.072
Verurteilungen
148
138
217
§ 3g VerbotsG
Anfall
1.247
1.833
1.835
Verurteilungen
138
133
206

Quelle: www.parlament.gv.at, 9056/AB vom , 4824/AB vom und 490/AB vom

2

§ 3g erfasst jegliches sonstige, einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw Aktualisieru...

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