Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3g
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Inländische Gerichtsbarkeit | |
V. | Strafe, Rechtsfolgen | |
VI. | Konkurrenzen/Abgrenzung | |
VII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 3g ist jener, grundsätzlich als Auffangtatbestand konzipierter, Tatbestand des VerbotsG, nach dem sich strafbar macht, wer „sich auf andere als die in den § 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt“. § 3g entwickelte sich mit der Zeit zu dem Straftatbestand des VerbotsG, zu dem in der Praxis die überwiegende Anzahl an gerichtlichen Entscheidungen ergeht:
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2019 | 2020 | 2021 | |
VerbotsG gesamt | |||
Anfall | 1.306 | 1.916 | 2.072 |
Verurteilungen | 148 | 138 | 217 |
§ 3g VerbotsG | |||
Anfall | 1.247 | 1.833 | 1.835 |
Verurteilungen | 138 | 133 | 206 |
Quelle: www.parlament.gv.at, 9056/AB vom , 4824/AB vom und 490/AB vom
2
§ 3g erfasst jegliches sonstige, einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw Aktualisieru...