Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3f
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Konkurrenzen/Abgrenzung | |
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 3f schließt an § 3e an und stellt die Begehung derjenigen strafbaren Handlungen, die § 3e aufzählt, als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn unter Strafe. Die Verabredung mit einem anderen wird hierbei nicht gefordert.
II. Äußere Tatseite
2
§ 3f zählt dieselben strafbaren Handlungen wie § 3e auf (s § 3e VerbotsG Rz 3).
3
Die Aufzählung der strafbaren Handlungen bringt mit sich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale, die die einzelnen Delikte erfordern, für die Strafbarkeit nach § 3f auch tatsächlich erfüllt sein müssen. § 3f erwähnt hierbei ausdrücklich, dass die strafbaren Handlungen versucht oder vollbracht sein müssen. Neben der Vollendung der strafbaren Handlungen reicht daher auch der Versuch derselben (§ 15 StGB) für eine Strafbarkeit nach § 3f aus (Heller/Loebenstein/Werner, II/115). Damit wird die Systematik des StGB übernommen (Lässig, WK2 VerbotsG § 3f Rz 1).
4
Die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen muss als Mittel zur Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erfolgen. Zum Be...