Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3e
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Konkurrenzen/Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 3e stellt eine besondere Form des Komplotts, nämlich ein solches, das als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn eingesetzt wird, unter Strafe. Es soll hier daher bereits das Vorfeld konkreter strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erfasst werden.
II. Äußere Tatseite
2
§ 3e ähnelt in seiner Struktur § 277 StGB, enthält aber einen eigenen Katalog an sog Komplottdelikten (zu diesem Begriff s ua L/St/Tipold, StGB4 § 277 Rz 2) und setzt darüber hinaus voraus, dass die Verabredung zur Begehung eines dieser Delikte als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erfolgen muss.
3
Folgende Delikte sind von § 3e erfasst, wobei diese teils namentlich und teils über die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen aufgezählt werden und sich auf das StG bzw das Sprengstoffgesetz beziehen, die beide nicht mehr in Geltung stehen:
Mord (§ 75 StGB [zuvor § 134 StG]),
Raub (§§ 142 f StGB [zuvor § 190 StG]),
Brandstiftung (§ 169 StGB [zuvor „Brandlegung“, § 166 StG]; zu denken i...