Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3d
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Konkurrenzen/Abgrenzung | |
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 3d zielt darauf ab, Vorbereitungshandlungen zur Neugründung der NSDAP oder zur Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verhindern (Müller, Verbotsgesetz 164; Platzgummer, ÖJZ 1994, 759; Bohé, Nebenstrafrecht 319).
II. Äußere Tatseite
2
Tatbestandsmäßig nach § 3d handelt, wer zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlung auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht. Damit stellt er jegliche Form der öffentlichen Werbung für diese Handlungen unter Strafe (Birklbauer/Kneihs in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art I VerbotsG Rz 52). Der Verweis auf § 1 und § 3 statuiert dabei auf den ersten Blick nicht zwangsläufig einen Bezug zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, sehen die beiden Bestimmungen doch schließlich lediglich die Auflösung und das Verbot der Neubildung der NSDAP, ihrer Wehrverbände, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie aller nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt (§ 1) bzw das Verbot der Betätigung für die NSDAP o...