Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3b
Schrifttum
S § 3a VerbotsG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Konkurrenzen/Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue (§ 3c) | |
VII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 3b dient demselben Zweck wie § 3a und ergänzt diesen durch die Pönalisierung weiterer Tathandlungen (für eine dadurch bedingte Ausgestaltung als Auffangtatbestand: Bohé, Nebenstrafrecht 319).
II. Äußere Tatseite
2
Nach § 3b macht sich strafbar, wer an einer Organisation oder Verbindung im Sinne des § 3a teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt. Zu den von § 3a erfassten Organisationen und Verbindungen s § 3a VerbotsG Rz 3 ff.
3
Mit der Tathandlung des Teilnehmens wird die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation oder Verbindung nach § 3a erfasst (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 3b VerbotsG Rz 1; Birklbauer/Kneihs in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art I VerbotsG Rz 46), die nicht in der aktiven Förderung des Ausbaus der Organisation besteht. Letztere ist bereits durch § 3a Z 3 erfasst (s § 3a VerbotsG Rz 12 ff). Mitglieder, die mit einer Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Mitgliedern ausgestattet sind, nehmen an der...