TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 235

Christoph Ritz

Erlässe

RAE, Rz 1600 ff.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Löschung
1
II.
Widerruf der Löschung
6
III.
Weitere Fälle von Abschreibungen
8
IV.
Finanzstrafverfahren
9

I. Löschung

1

Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gegeben ist. Bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann die Einbringung der Abgabe gem § 231 ausgesetzt werden.

2

Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (zB ; , 2007/13/0086; , 2006/15/0278). Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (vgl ).

3

Die Löschung hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl , 0059; , 97/14/0128; , 2002/14/0035). Sie kann auch nur für einen Teil des Abgabenanspruches...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.