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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 112

Christoph Ritz

1

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus ( 28/75, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A).

Die Ermahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe sind keine Bescheide (Stoll, BAO, 1214).

Nach Ellinger ua (BAO3, § 112 Anm 8) sind unter Personen iSd § 112 Abs 3 dem Normzweck entsprechend neben natürlichen und juristischen Personen auch (voll oder teilweise) rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

2

Beleidigend ist eine Schreibweise ua dann, wenn ...

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