BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 18
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart | 1 |
II. | Vergütungen (§ 18 Abs 2 AVOG 2010) | 9 |
I. Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
1
§ 18 Abs 1 AVOG 2010 entspricht § 13a AVOG, ergänzt um die Zuständigkeit für Rückzahlungen nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988. Siehe ergänzend § 30 Abs 6 AVOG 2010.
2
Völkerrechtliche Verträge (iSd § 18 Abs 1 AVOG 2010) sind insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und Amtssitzabkommen.
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Unter Rückzahlungen iSd § 18 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 sind nach hA (BMF, AÖF 2000/83) Rückzahlungen von Abfuhrabgaben gem § 240 Abs 3 BAO, aber auch auf Bestimmungen eines DBA gestützte „Rückerstattungen“ von Quellensteuern zu verstehen.
„Rückerstattungen“ sehen etwa Art 23 DBA Großbritannien, Art 10 Abs 3 und 10a Abs 2 DBA Dänemark, Art 9 Abs 3 und 10 Abs 2 DBA Finnland, Art 15 Abs 3 DBA Norwegen und Art 28 Z 1 bis 5 DBA Schweiz vor. Hier stellt die betreffende Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens den Verfahrenstitel zur Rückerstattung dar (Staringer, in Gassner/Lang/Lechner, Methoden, 216).
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Rückzahlungen gem § 240 Abs 3 BAO setzen voraus, dass die Abgabe zu Unrecht einbehalten wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen „nur“ dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuteilt (bzw das Recht zur Quellenbesteuerung mit einem bestimmten Prozentsatz begrenzt) und sich aus dem DBA selbst nicht die Zulässigkeit eines zweistufigen Verfahrens (Einbehaltung, Rückerstattung) ergibt. Beispiele hiefür sind Art 11 Abs 2 DBA Griechenland, Art 11 Abs 1 und 2 DBA Brasilien, Art 9 Abs 1 DBA Irland und Art 11 Abs 1 DBA Polen.
5
Soweit allerdings auf Grund einer (wenn auch DB...