Begründungspflichten bei arbeitsrechtlich relevanten Maßnahmen
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegenüber Parteienvertretern oder auch Interessenvertretungen Erklärungen insbesondere zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abzugeben
Aufsatz von Dr. Thomas Rauch, ASoK 7/2001, 212