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ASoK 7, Juli 2001, Seite 215

Die Pflichten des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung

Die Rechtsfolgen der Missachtung von Mitteilungspflicht und Nachweispflicht

Dr. Hans Trattner

Bei Dienstverhinderung bzw. Abwesenheit des Dienstnehmers hat dieser die Pflicht, den Dienstgeber hievon zu verständigen und gegebenenfalls den Grund hiefür nachzuweisen. Am häufigsten kommt diese Verpflichtung bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit vor, sodass in diesem Beitrag nur auf die Abwesenheit wegen Krankenstand eingegangen wird. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilungspflicht und der Nachweispflicht. Beide Begriffe sind getrennt zu betrachten, insbesondere, da in der Praxis beide Begriffe oft vermengt werden.

Mitteilungspflicht

Sämtliche Bestimmungen betreffend den Krankenstand verpflichten den Dienstnehmer dazu, unverzüglich den Dienstgeber hievon zu verständigen (Mitteilungspflicht).

So verpflichtet § 8 Abs. 8 Angestelltengesetz den Angestellten, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (siehe Näheres unter „Nachweispflicht").

Eine fast gleich lautende Bestimmung sieht § 4 Abs. 1 EFZG für Arbeiter vor.

Da die Mitteilungspflicht für Arbeitnehmer gesetzlic...

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