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Behandlung der Bezüge von Organen von juristischen Personen des privaten Rechts
• Behandlung der Bezüge von Organen von juristischen Personen des privaten Rechts (§§ 22, 29 EStG)
GZ 06 0801/2-IV/6/01; SWK-Heft 16 v. .
Die EStR 2000 werden in Rz. 6604 entsprechend der in LStR 1999 Rz. 979 enthaltenen Aussage betreffend Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (im ersten Satz) geändert:
Rz. 6604Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) stellen keine wiederkehrenden Bezüge, sondern Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen (siehe LStR 1999 Rz. 979). Dies gilt auch für Bezüge von Mitgliedern der Kuratorien der Landeshypothekenbanken. Siehe auch Abschnitt 26 der VereinsRL, AÖF Nr. 211/1982 i. d. F. AÖF Nr. 101/1984. Wiederholte eigenmächtige Aneignungen durch einen Vereinsfunktionär begründen für sich noch keine wiederkehrenden Bezüge, es sei denn, der Vereinsvorstand duldet die Aneignung von Geldbeträgen durch den Funktionär ().
S. 223Anmerkung: Zu beachten ist, dass die Einstufung als Bezüge gemäß § 22 EStG auch sozialversicherungs...