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ASoK 7, Juli 2001, Seite 225

OGH: Kollektivvertrag / Dorotheum-G.m.b.H.

1. Es wird festgestellt, dass auf sämtliche Angestellte der Dorotheum-Gesellschaft mbH, mit Ausnahme der im Kaffeehaus beschäftigten Arbeitnehmer, seit der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

2. Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (Sektion Geld und Kredit) abgeschlossenen Kollektivvertrages für die Angestellten der Dorotheum-Gesellschaft mbH, d. h. mit , jene Bestimmungen der zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat der Dorotheum-Gesellschaft mbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkungen außer Kraft getreten sind, die sich nicht auf einen gesetzlichen Regelungstatbestand, sondern ausschließlich auf die kollektivvertragliche Zulassungsnorm des § 16 Abs. 2 des Dorotheum-Kollektivvertrages zu stützen vermögen. - (§§ 8, 9 u. 32 ArbVG)

S. 226„Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen...

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