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OGH: Kollektivvertrag / Dorotheum-G.m.b.H.
• 1. Es wird festgestellt, dass auf sämtliche Angestellte der Dorotheum-Gesellschaft mbH, mit Ausnahme der im Kaffeehaus beschäftigten Arbeitnehmer, seit der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
• 2. Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (Sektion Geld und Kredit) abgeschlossenen Kollektivvertrages für die Angestellten der Dorotheum-Gesellschaft mbH, d. h. mit , jene Bestimmungen der zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat der Dorotheum-Gesellschaft mbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkungen außer Kraft getreten sind, die sich nicht auf einen gesetzlichen Regelungstatbestand, sondern ausschließlich auf die kollektivvertragliche Zulassungsnorm des § 16 Abs. 2 des Dorotheum-Kollektivvertrages zu stützen vermögen. - (§§ 8, 9 u. 32 ArbVG)
S. 226„Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen...