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OGH: Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen
• Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 46 Abs. 1 ASGG liegt nicht vor, wenn zwar Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, jedoch eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können, so insbesondere auch dann, wenn diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. - (§ 46 Abs. 1 ASGG, § 2 a Abs. 7 Gleichbehandlungsgesetz)
( 8 Ob A 132/00 w)