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ASoK 7, Juli 2001, Seite 228

OGH: Vertragsbedienstete / Dienstverhinderung

Ein Zeitraum, während dessen ein Dienstantritt wegen einer unberechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, kann nicht als Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit i. S. d. § 26 Abs. 9 des NÖ Gemeinde-VBG angesehen werden. - (§ 26 Abs. 9 NÖ Gemeinde-VBG)

„Der Oberste Gerichtshof vertritt nun in ständiger Rechtsprechung zu dem Arbeitsrecht der bei privaten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer die Rechtsansicht, dass dann, wenn ein für die Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd feststeht, dies nicht als zulässige Zeitbestimmung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren ist und darum das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder Entlassung gelöst werden kann (vgl. RIS-Justiz RS 0028917 = ZAS 1992/20, 160 = Arb. 10.985 = SZ 64/132 = ecolex 1992, 39; 9 Ob A 2167/96 h; 9 Ob A 156/98 a; ähnlich auch RIS-Justiz RS 0021592, vgl. ferner dazu Krejci in Rummel ABGB3 §§ 1158-1159 c Rz. 39 ff.). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die davon abweichende gesetzliche RegelungS. 229 des § 26 Abs. 9 des NÖ Gemeinde-VBG wegen Verstoßes gegen das verfassungs...

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