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ASoK 7, Juli 2001, Seite 231

OGH: Entlassung / Ehrenbeleidigung

1. Die wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt - darin liegt zumindest der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung i. S. d. § 83 StGB -, stellt eine grobe Ehrenbeleidigung i. S. d. § 82 lit. g erster Fall GewO dar, welche geeignet ist, dem Verdächtigten erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen.

2. Macht sich der Arbeitnehmer einer groben Ehrenbeleidigung schuldig, hat der Arbeitgeber nur zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die ehrverletzende Behauptung aufgestellt hat. Ist diese Behauptung einem Wahrheitsbeweis oder einem Beweis des guten Glaubens zugänglich, so hat der Arbeitnehmer die Wahrheit der Behauptung zu beweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass er hinreichende Gründe dafür hatte, die Behauptung für wahr zu halten. - (§ 82 lit. g GewO)

( 9 Ob A 241/00 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
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