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OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit
• 1. Mit der Erklärung des Geschäftsführers „Dann gehen Sie halt" auf die Ankündigung des Arbeitnehmers, im Falle weiterer Beschimpfungen zu gehen, wollte der Geschäftsführer im Zuge seiner Vorhaltungen über den Vorfall des vergangenen Tages den Arbeitnehmer zum Zusammenpacken seiner Sachen und zum sofortigen Beenden der Arbeit auffordern. Daher sind die Voraussetzungen für eine Entlassungserklärung gegeben.
• 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich auf das erst nach dem Ausspruch der Entlassung hervorgekommene Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Verwendung des betriebseigenen Computerprogrammes für eigene Geschäftszwecke des Arbeitnehmers zu stützen. Der Arbeitgeber ist nämlich berechtigt, auch beim Ausspruch der Entlassung nicht genannte Gründe im Prozess über die Rechtfertigung der Entlassung geltend zu machen („nachzuschieben"). Wird ein derartiger „nachgeschobener" Entlassungsgrund erwiesen, ist die Entlassung berechtigt, selbst wenn sie durch die bei ihrem Ausspruch genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.
• 3. Die Verwendung eines im Eigentum des Arbeitgebers stehenden und für dessen Zweck lizenzierten Computerprogrammes für im Rahmen eines eigenen Geschäftsbetriebes des Arbeitnehmers durchgeführte EDV-Arbeiten für Dritte ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers verwirklicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG, weil ein derartiges Verhalten in objektiv nachvollziehbarer Weise bewirkt, dass der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seinen Pflichten nicht mehr treulich nachkommen werde.
• 4. Die Ansicht, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf Werkvertragsbasis stehe der Annahme eines nachhaltigen Vertrauensverlustes entgegen, verkennt die grundlegenden Unterschiede zwischen der Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages und der Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber dasS. 231 für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erforderliche Vertrauen verliert und die Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis daher als unzumutbar erachtet, aber mit einer - für ihn risikoloseren und die nicht mehr erwünschte Eingliederung in den Betrieb vermeidenden - Beschäftigung des bisherigen Arbeitnehmers auf Werkvertragsbasis einverstanden ist. Dass sich die Arbeitsbereiche der vorher und nachher ausgeübten Tätigkeit überschneiden, steht dieser Annahme nicht entgegen. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 275/00 g)