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OGH: Vertragsbedienstete / Dienstunfähigkeit
• 1. Bei der Dienstunfähigkeit i. S. d. § 32 Abs. 2 Z 2 VBG handelt es sich um einen Dauertatbestand.
• 2. Er ist nur dann erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete sich auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten als ungeeignet erweist, nicht nur die bisherige Tätigkeit zu verrichten, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die unter Bedachtnahme auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Natur des Unternehmens und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beiden Vertragsteilen zumutbar und angemessen sind.
• 3. Die Unzumutbarkeit verstärkt sich mit der Dauer der Dienstunfähigkeit und deren Nachweis in verschiedenen Verwendungen. Die Grenze wird dort zu sehen sein, wo im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus der Wille des Arbeitgebers zur Einschränkung der Dienstpflichten abgeleitet werden kann. - (§ 32 Abs. 2 Z 2 VBG)
( 8 Ob A 188/00 f)