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ASoK 7, Juli 2001, Seite 231

OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit

1. Der Umstand, dass ein leitender Arbeitnehmer über einen Treuhänder zu 30% an einer Gesellschaft beteiligt ist, mit der sein Arbeitgeber in engerer Geschäftsbeziehung steht, verstößt weder gegen § 7 noch gegen § 13 AngG. Ein behaupteter Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers kann sich auch nicht auf § 1009 ABGB stützen.

2. Das gegenständliche Verhalten verwirklicht jedoch den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG. - (§§ 7, 13, 27 Z 1 AngG, § 1009 ABGB)

„Der Zweck der Verbotsnorm des § 7 Abs. 1 erster Fall AngG liegt - wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht in einem Hintanhalten der Konkurrenzierung des Dienstgebers, sondern in der Wahrung der Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers. Verboten ist jegliches Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens. Die bloße Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein ist allerdings nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen.

[...] Nach § 7 Abs. 1 zweiter Fall AngG ist es dem Angestellten verboten, im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen. Als ‚Handelsgeschäfte' im Sinne dieser Bestimmung sind nur Handelsgeschäfte nach Art. 271 und 272 des (zum Zeitpunkt des In-Kraf...

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