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ASoK 7, Juli 2001, Seite 218

Fragen und Antworten zur Arbeitsmittelverordnung

Anfragebeantwortungen des Zentral-Arbeitsinspektorats

Dipl.-Ing. Ernst Piller

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, ist mit in Kraft getreten. Mit den neuen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 wird das Ziel verfolgt, anstelle von Detailregelungen verstärkt Ziele für den Schutz der Arbeitnehmer/-innen vorzugeben.

Mit dem Entfall von Detailregelungen kann es in der Praxis aber mitunter schwieriger werden, einzelne Bestimmungen für den Einzelfall richtig anzuwenden. Erläuterungen und Kommentaren zu Rechtsvorschriften anhand von Fragestellungen aus den Betrieben kommt daher für die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis große Bedeutung bei.

Im Folgenden werden einige exemplarische Anfragebeantwortungen des Zentral-Arbeitsinspektorats wiedergegeben. Die vollständige Sammlung der Auslegungen ist auch im Internet unter der folgenden Adresse zugänglich: http://at.osha.eu.int/good_practice/amvo_index.stm

Kleiner Hinweis: Dieses Informationsangebot findet sich auf dem Server der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit dem Sitz in Bilbao und soll vielleicht auch neugierig machen auf die übrigen Informationen zum Thema Arbeitnehmerschutz - neben Informationen aus Österreich auch solche aus allen anderen Mitgliedsstaaten der EU.

Prüfplan (§ 11 Abs. 4 AM-VO)

Frage: Welche Inhalte muss ein Prüfplan aufweisen und wer darf ihn erstellen?

Antwort: Der Prüfplan für die wiederkehrende Prüfung hat sich mindestens an den grundsätzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 2 AM-VO zu orientieren. Die dort angeführten Mindestinhalte sind für das jeweilige Arbeitsmittel bzw. die Bauteile des Arbeitsmittels zu konkretisieren.

Die Anforderung an die Fachkunde für die Erstellung eines Prüfplans ist zu vergleichen mit der für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (nur inhaltlich - nicht formal). Vom Ersteller des Prüfplans wird eine vergleichbare Qualifikation wie die des Prüfers verlangt werden müssen, also etwa der Abschluss einer mittleren technischen Ausbildung (HTL), bzw. wäre u. U. auch ein Facharbeiter mit entsprechender Praxis und Erfahrung denkbar. Verantwortlich für die Auswahl einer entsprechenden Person ist der Arbeitgeber.

Nachrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Überroll- bzw. Kippschutz - Auslegung des Begriffs „tatsächliche Einsatzbedingungen" (§ 53 Abs. 1 AM-VO)

Frage: Wie ist der Begriff der „tatsächlichen Einsatzbedingungen" aufzufassen?

Antwort: § 53 Abs. 1 AM-VO legt fest, dass bei der Erfordernis von Schutzeinrichtungen gegen Kippen bzw. Überrollen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln die tatsächlichen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen sind (zu beachten: § 53 Abs. 2 schränkt dies auf selbstfahrende Arbeitsmittel ein, bei denen ein Überrollen oder Kippen bauartbedingt möglich ist). Zu den tatsächlichen Einsatzbedingungen gehört in jedem Fall der Zustand des Fahrwegs, der im Wesentlichen neben der Oberfläche und allfälligen Gefällen (Rampen) durch die Festigkeit bestimmt sein wird.

S. 219BaustellenIm Bereich von Tiefbaustellen (z. B. im Straßenbau) kann eine ausreichende Festigkeit des Fahrwegs nicht immer vorausgesetzt werden, beispielsweise weil die Fahrbahn noch nicht verdichtet wurde. Hier kann es also möglich sein, dass ein selbstfahrendes Arbeitsmittel, weil es etwa durch Unachtsamkeit des Lenkers/der Lenkerin an den Rand des Fahrwegs gelangt, einsinkt und dadurch kippt.

Arbeitsstätten

In Arbeitsstätten hingegen kann der Zustand des Fahrwegs bezüglich ausreichender Festigkeit als bekannt vorausgesetzt werden. Hier ist auch § 11 Abs. 2 AStV von Bedeutung, wonach Gefahrenbereiche zumindest gekennzeichnet sein müssen. Der häufigste Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Kennzeichnung der Kante von Laderampen. Das alleinige Vorhandensein einer Laderampe bringt also nicht die Verpflichtung mit sich, selbstfahrende Arbeitsmittel entsprechend § 53 Abs. 1 mit Schutzeinrichtungen gegen Kippen bzw. Überrollen auszustatten.

HubstaplerZu beachten ist, dass in § 53 Abs. 3 (Hubstapler) die Maßgabe der tatsächlichen Einsatzbedingungen nicht zulässig ist, somit alle Hubstapler, bei denen ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt möglich ist, mit Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmer/-innen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten sind.

Abnahmeprüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (§ 7 Abs. 1 Z 2 AM-VO)

Montage allgemein

Frage: Liegt bei Hebezeugen, die vom Lieferanten beim Kunden ob ihrer Größe zusammengebaut werden müssen, eine Montage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 vor?

Antwort: Wenn diese Hebezeuge nach dem Zusammenbau als „gebrauchsfertiges Arbeitsmittel" aufzufassen sind, sie also nicht an Gebäudeteilen oder anderen Arbeitsmitteln angebaut bzw. an diesen verankert werden und ohne diese Verankerung nicht funktionieren können bzw. verwendet werden können, liegt keine Montage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AM-VO vor. Es müsste somit - zumindest theoretisch - mit geringem technischen Aufwand (Energieversorgung, Verankerung am Boden u. Ä.) leicht möglich sein, das Arbeitsmittel von einem Einsatzort zu einem anderen zu verbringen.

Elektrozug auf Firstpfette

Frage: Wenn ein kleiner Elektrozug (elektrischer Flaschenzug) auf einer Firstpfette, ähnlich einem Klobenrad, aufgehängt wird, liegt dann eine Montage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 vor?

Antwort: Nein.

Abnahmeprüfung Regalbediengeräte (§ 7 Abs. 1 Z 3 AM-VO)

Kommissioniergeräte

Frage: Sind Kommissioniergeräte (induktionsgesteuerte Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz) durch Leitsysteme geführte Regalbediengeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AM-VO?

Antwort: Ja. Der Hersteller kann für die ordnungsgemäße Installierung des Fernsteuersystems (Induktionsschleifen) mit dem CE-Zeichen nicht garantieren (sehr wohl aber in der Betriebsanleitung die notwendigen Vorgaben beschreiben). Bei der Abnahme ist dann unter anderem die einwandfreie Funktion des Steuersystems (§ 7 Abs. 2 Z 2) zu prüfen.

Prüfungen von Baggern zum Heben von Einzellasten

Frage: Ist für die Prüfung von Baggern zum Heben von Einzellasten auf Baustellen die BauV heranzuziehen?

S. 220Antwort: Nein. Die AM-VO ist für die Prüfung der Arbeitsmittel maßgeblich, die in der AM-VO genannt wurden. Es ist also für Bagger zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind (CE-Zeichen, Betriebsanleitung), keine Abnahmeprüfung mehr erforderlich.

Wiederkehrende Prüfung von Kranen (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AM-VO)

Prüflast

Frage: Beinhaltet die wiederkehrende Prüfung von Kranen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AM-VO die Prüfung mit einer Prüflast?

Antwort: Die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO beinhalten in Z 2 die Prüfung der Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen. Diese Prüfung wird im Regelfall nur unter Verwendung einer Prüflast möglich sein. Siehe dazu auch die ÖNORM M 9602 3.2 Belastungsprüfung.

Wiederkehrende Prüfung von Hubstaplern und deichselgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (§ 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO)

Frage: Nach welcher Bestimmung sind Hubstapler wiederkehrend zu prüfen?

Antwort: Hubstapler sind in die Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel (siehe dazu die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 8 und 9 AM-VO) einzuordnen. Abgesehen von den Hubstaplern mit hubbewegtem Fahrerplatz, für die eine eigene Prüfverpflichtung besteht (§ 8 Abs. 1 Z 17 AM-VO), ergibt sich die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung von Hubstaplern zufolge § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO.

Frage: Müssen deichselgeführte selbstfahrende Arbeitsmittel wiederkehrend geprüft werden?

Antwort: Ja, unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 14 fallen auch die Arbeitsmittel, die mit einer Deichsel von einem nebenher gehenden Arbeitnehmer geführt werden (sog. „Mitgängerbetrieb").

Wiederkehrende Prüfungen durch „fachkundige Person" (§ 8 Abs. 3 AM-VO)

Frage: Lässt sich die erforderliche Fachkunde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen präzisieren?

Antwort: Die gewünschte Präzisierung der Anforderungen an eine fachkundige Person für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen lässt sich in allgemein gültiger Form nicht machen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AM-VO. Die Anforderungen an den Prüfer hängen in erster Linie vom zu prüfenden Arbeitsmittel ab. So werden an die Fachkunde für die Prüfung eines Tores andere Anforderungen zu stellen sein als für die Prüfung eines Kranes. Unabhängig davon kann übergreifend allerdings festgestellt werden:

Der Prüfer muss im Stande sein, die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO erfüllen zu können, das heißt insbesondere die dort angeführten Bauteile der zu prüfenden Arbeitsmittel kennen und ihren Zustand beurteilen können (Augenschein, Messen, ...).

Eine einschlägige technische Ausbildung und Erfahrung wird daher vorauszusetzen sein, wobei der erforderliche Grad der Ausbildung (z. B. Facharbeiter, Meister, Ingenieur, Diplomingenieur) wiederum von der Prüfaufgabe (Arbeitsmittel, Prüfinhalt) abhängt.

Kenntnisse einschlägiger Regeln der Technik (Prüfnormen) müssen gegebenenfalls vorhanden sein.

S. 221Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel sind erforderlich (insbes. Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften).

Für die Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Durchführung von Prüfungen trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, ob diese tatsächlich die Anforderungen erfüllen. Wenn externe Prüfer herangezogen werden (z. B. Servicefirmen, Technische Büros, Prüfstellen), kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass diese die erforderliche Fachkunde besitzen.

Wiederkehrende Prüfung - Beginn der Vierjahresfrist (§ 8 Abs. 4 AM-VO)

Frage: Wann beginnt die Vierjahresfrist zu laufen?

Antwort: Die Vierjahresfrist dieser Bestimmung begann mit dem In-Kraft-Ttreten der AM-VO am . Bei einem Arbeitsmittel, das beispielsweise im Dezember 2000 einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen war, muss im Dezember 2004 die wiederkehrende Prüfung durch eine Person gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 AM-VO durchgeführt werden.

Prüfbefunde (§ 11 Abs. 2 AM-VO)

Wiederkehrende Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln

Frage: Ist eine Kennzeichnung von Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln für eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund erforderlich?

Antwort: Die Prüfbefunde zufolge § 11 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung gehen von einer eindeutigen Zuordnung des Prüfbefundes zum überprüften Arbeitsmittel aus. Eine nähere Anforderung, wie dies zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Bei größeren Arbeitsmitteln (z. B. bei Kranen oder Hubstaplern) wird dies beispielsweise durch Angabe der Seriennummer oder einer betriebsinternen Bezeichnung des Arbeitsmittels erfolgen.

Bei Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln wird dies bei größeren Einheiten (Traversen, Ladegabeln) z. B. durch eine eindeutige Beschreibung (z. B. Kettengehänge zweisträngig 5 m) oder eine betriebsinterne Kennzeichnung (z. B. Identifikationsnummer) erfolgen können. Bei kleineren Einheiten oder Einzelteilen hingegen wird, aus praktischen Erwägungen heraus, eine derartige Kennzeichnung nicht in Frage kommen. Hier kann aber den Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung an den Inhalt der Prüfbefunde Rechnung dahingehend getragen werden, dass die organisatorische Zugehörigkeit zu einem Arbeitsmittel (z. B. Satz Anschlagmittel zu Kran Nr. XXX, bestehend aus: ...) oder zu einem Bereich (Satz Anschlagmittel in Halle 7, bestehend aus: ...) festgehalten wird.

Nachrüstung Schneefräsen, Balkenmäher, Heuwender (§ 53 Abs. 8 AM-VO)

Frage: Müssen deichselgeführte Schneefräsen, Balkenmäher, Heuwender udgl. mit Sicherheitseinrichtungen für automatischen Stopp nachgerüstet werden?

Antwort: Die auf diese selbstfahrenden Arbeitsmittel (entsprechende Gefährlichkeit zufolge der bewegten, offen laufenden Werkzeuge) anzuwendende Bestimmung des § 53 Abs. 8 dritter Satz AM-VO normiert, dass selbstfahrende Arbeitsmittel, sofern es die Sicherheit der Arbeitnehmer/-innen erfordert, mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten sind. Für die angeführten Arbeitsmittel kann nach Auffassung des Zentral-Arbeitsinspektorates aus praktischen Überlegungen heraus lediglich eine automatisch auslösende Not-Stopp-Vorrichtung in Frage kommen (sog. Totmannschaltung), die bei Loslassen des Handgriffes die Fahrbewegung des Arbeitsmittels automatisch stillsetzt.

VON DIPL.-ING. ERNST PILLER

Dipl.-Ing. Ernst Piller ist Referent im Zentral-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Wien.

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