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Vortragende/Sprachlehrer: Echte oder freie Dienstnehmer?
• Vortragende/Sprachlehrer: Echte oder freie Dienstnehmer (§ 1151 ABGB, § 25 EStG)?
9 Ob A 259/00 d (Zurückweisung der Revision) ARD 5215/44/2001; : ARD 5221/9/2001; Artikel von Andreas Maschinda, ÖStZ , Nr. 11, Artikel-Nr. 518 (250 - 259).
Der OGH bestätigt das OLG (vgl. ARD 5155/10/2000: OLG Wien , 9 Ra 292/99 y): Die Bindung eines Sprachlehrers an einen vorgegebenen Unterrichtsstoff ist kein Indiz für persönliche Abhängigkeit. Kann er selbst bestimmen, ob und welche Kurse er abhält, kann er sich weiters frei vertreten lassen und unterliegt er keiner laufenden Kontrolle, ist von einem freien Dienstverhältnis auszugehen.
Seit ist aber zu untersuchen, ob durch § 25 Abs. 1 Z 5 EStG eine Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungspflicht begründet wird. Zu diesem Punkt sei auf die sehr genauen und überzeugenden Ausführungen von Maschinda hingewiesen.