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OGH: Vorzeitiger Austritt
• Das Schreien eines Arbeitgebers mit lautstarken Vorhaltungen, dass die Arbeitnehmerin den Monatsabschluss nicht fertig gestellt habe, und das gleichzeitige Schlagen mit den FäustenS. 230 auf den Tisch in Kenntnis der vorangegangenen urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit, wobei es bereits früher zu ähnlichen Vorfällen gekommen war, berechtigt die Arbeitnehmerin zum Austritt gemäß § 26 Z 4 AngG. - (§ 26 Z 4 AngG)
„Der Geschäftsführer hatte bereits früher, obwohl betriebliche Umstände zu Arbeitsrückständen der Klägerin geführt hatten, sie angeschrien und gedroht, die Gehälter nicht auszuzahlen, wenn sie mit der Arbeit nicht fertig werde. Überdies verfasste er ein Rundschreiben, dass wegen des Verzuges der Klägerin die Gehälter nicht ausgezahlt würden. Auch damals handelte es sich nicht um eine sachliche Kritik, sondern um ein nicht gerechtfertigtes ‚Heruntermachen' und Bloßstellen eines Arbeitnehmers vor der Belegschaft. Dass die zum Austritt führende Auseinandersetzung ohne Gegenwart dritter Personen stattfand, lässt im Hinblick auf die bereits früher der Belegschaft gegenüber bekannt gemachte Herabsetzung der Klägerin keine mildere Beurteilung angebracht erscheinen. Ob die Klägerin mit den Arbeiten in Verz...