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OGH: IESG / Einschleifregelung
• § 1 Abs. 4 a lit. b IESG enthält eine „Einschleifregelung": Für den Teil des gegen den Arbeitgeber zustehenden Abfertigungsanspruchs, der zwischen der einfachen und der zweifachen Höhe der Höchstbeitragsgrundlage liegt, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur in halber Höhe. Insgesamt - in Fällen, in denen der Arbeitnehmer mehr als die zweifache Höchstbeitragsgrundlage verdient - gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungsansprüche nur bis zur 1,5fachen Höchstbeitragsgrundlage brutto. - (§ 1 Abs. 4 a lit. b IESG)
( 8 Ob S 248/00 d)