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ASoK 5, Mai 2011, Seite 207

§ 1155 ABGB – Anrechnung während des Kündigungsschutzverfahrens

1. Nach § 1155 ABGB hat der Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf das Entgelt für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde. Nach dem letzten Halbsatz des § 1155 Abs. 1 ABGB hat sich der Arbeitnehmer jedoch das anrechnen zu lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitigen Erwerb erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

2. Die Einrechnung des aus der Verwertung der Arbeitskraft tatsächlich erzielten anderen Einkommens entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut des § 1155 ABGB, sondern auch anderen Anrechnungsregeln im ABGB (vgl. § 1168 und § 1419 ABGB). Davon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit sich die Erhebung dieses Einwands, also die Geltendmachung dieses Einrechnungsrechts durch den Arbeitgeber, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist. Ein Rechtsmissbrauch wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und diese die lauteren Motive eindeutig überwiegen.

3. Selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit durch den Arbeitgeber stellt allein noch keinen Missbrauch dar, der eine Anrechnung ausschließt, umso weniger eine bloß fehlende Aufforderung zum Arbeitsantritt. Das Argument, der Arbeitnehmer sei durch die rechtswidrige Nichtauszahlung des laufenden Entgelts zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das Eingehen eines „Zwischendienstverhältnisses“ angewiesen gewesen, bei dessen Nichteingehen sich die Arbeitgeberin auch nicht auf die Anrechnung des versäumten Erwerbs hätte berufen können, weswegen der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er zur Existenzsicherung ein Dienstverhältnis eingegangen sei, ist verfehlt.

4. Wenn der Arbeitnehmer aus der Verwertung seiner Arbeitskraft in einem anderen Arbeitsverhältnis tatsächlich ein Einkommen erwirbt, trägt er insoweit kein Risiko. Es wird vielmehr faktisch der Schaden, der aus der mangelnden Beschäftigung des Arbeitnehmers während des Streits über den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses sonst entsteht und dessen Tragung bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch nicht gewiss ist (zur Rückforderung nach einer abändernden rechtskräftigen Entscheidung etwa RIS-Justiz RS0113095), gemindert. – (§ 1155 ABGB)

(Entscheidung 9 ObA 81/10t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER

Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Graz-Ost und Lehrbeauftragte an der WU Wien.

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