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ASoK 5, Mai 2011, Seite 203

§ 10a MSchG und Sachlichkeit der Befristung

1. Gem. § 10a Abs. 1 MSchG greift die Anordnung der Ablaufhemmung dann nicht ein, wenn die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist vom Dienstgeber zu behaupten und zu beweisen.

2. Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt gem. § 10a Abs. 2 MSchG dann vor, wenn dies im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde oder wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

3. Nach dem Inhalt des § 10a Abs. 2 MSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern dass das Dienstverhältnis ausdrücklich „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde.

4. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses „zur Erprobung“, dann begründet der Umstand, dass das Gericht die Frage erörtert, ob hier tatsäc...

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