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Absolute Altersgrenze für den Bezug der Waisenpension
• 1. Die Kindeseigenschaft i. S. d. § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG i. d. F. der 60. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2002, bestand grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie wird aber unter bestimmten Bedingungen auf Antrag als weitergehend angesehen.
• 2. Die Kindeseigenschaft verlängert sich daher bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das „Kind“ in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
• 3. Nach der nunmehr geltenden Fassung besteht kein Zweifel, dass mit der Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze für den Anspruch auf Waisenpension geschaffen wurde, bis zu der eine Verlängerung der Kindeseigenschaft unter den genannten Bedingungen möglich ist.
• 4. Der Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g und i FLAG 1967, welche gesonderte Regelungen bezüglich Präsenz-/Zivildienst sowie Schwangerschaften enthalten, vermag eine andere Betrachtungsweise schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil im Bereich der Familienbeihilfe allgemein als Altersgrenze die Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehen ist, welche unter den genannten Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erstreckt werden kann.
• 5. Auch unter B...