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Kein Arbeitsunfall beim Verbrennen des Mülls einer Arztpraxis
• 1. Fällt ein Arzt beim Versuch, angeschwemmte Äste und Zweige aus dem Gartenzaun seines Grundstückes zu lösen, um es zur Erzielung der nötigen Betriebstemperatur bei der Verbrennung von Ordinationsmüll zu verwenden, mit dem Zaun kopfüber auf das gegenüberliegende Bachufer und anschließend in den Bach, wobei er schwere Verletzungen erleidet, so steht ein derartiger Unfall nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
• 2. Bei der vom Arzt verrichteten „gemischten Tätigkeit“ (Holzholen und Entfernung von Treibgut) tritt der betriebliche Zweck hinter den eigenwirtschaftlichen Zweck zurück. Für „gemischte Tätigkeiten“ besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen.
• 3. Greift der Versicherte nicht – wie sonst – auf das in der Nähe des Ofens gelagerte trockene Brennholz zurück, sondern holt er vom Hochwasser angeschwemmtes Treibgut aus dem Garten, so verfolgt er damit betriebsfremde Zwecke. – (§ 175 ASVG)