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Betriebsübergang im Konkurs einzelner Unternehmen eines Konzerns
• 1. Durch § 3 AVRAG soll sichergestellt werden, dass den durch den Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. Dieser Zweck darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen, noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.
• 2. Wird vor Konkurseröffnung die wirtschaftliche Substanz aus der F. Fliesenverlege-GmbH herausgenommen und nach Konkurseröffnung in die F. GmbH eingefügt, so ist zu beachten, dass der Zweck der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 AVRAG vor allem darin liegt, den Erwerber der wirtschaftlichen Einheit eines Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung nicht durch den Ex-lege-Übergang aller Beschäftigten von der Weiterführung des Geschäftes abzuhalten. Damit würde nämlich der Schutzweck des § 3 AVRAG, wenigstens einen Teil der Arbeitsplätze zu erhalten, konterkariert werden.
• 3. Selbst wenn auch im Konzern die Nichtübernahme der Altlasten aus den früheren Arbeitsverhältnissen ein willkommener Nebeneffekt wäre, so bedarf es dieser Motivation nicht, weil die F. GmbH als Beklagte dieses Verfahrens nicht erst überredet werden musste, das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortzuführen...