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Erhebliche Rechtsfrage i. S. d. § 502 Abs. 1 ZPO
• 1. Nach § 19 BPG dürfen die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 BPG zustehen, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, somit auch der DO.A der Angestellten der Sozialversicherungsträger nicht beschränkt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel im Gesetzesrang ist nicht ersichtlich.
• 2. Da das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor. – (§ 502 Abs. 1 ZPO; § 19 BPG)
( 8 ObA 12/10p)