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Geschäftsführerentsendung aus Tschechien zur österreichischen Tochtergesellschaft
EAS 3199 vom .
Wenn eine tschechische Kapitalgesellschaft einen bei ihr angestellten Geschäftsführer auf Basis einer Gestellungsvertrages an eine österreichische Tochtergesellschaft überlässt, damit dieser auch die Geschäftsführung bei dieser Gesellschaft wahrnimmt, dann ist die von der Tochtergesellschaft geleistete Gestellungsvergütung steuerlich der Muttergesellschaft zuzurechnen. Die Bezüge des Geschäftsführers, die er von der tschechischen Muttergesellschaft erhält und die auf die Tätigkeit in Österreich entfallen, unterliegen nur dann der inländischen Besteuerung, wenn die 183-Tage-Frist der DBA-Monteurklausel überschritten wird. Warum aber die tschechische Muttergesellschaft im Falle der Überschreitung dieser Frist – wie in der EAS-Auskunft ausgeführt – „kraft Bestandes einer inländischen Lohnsteuerbetriebsstätte nach § 81 EStG“ zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet sein soll, bleibt unklar, weil wohl auch eine Lohnsteuerbetriebsstätte eine – bei der bloßen Arbeitskräftegestellung nicht gegebene – Verfügung über eine feste Einrichtung voraussetzt (siehe auch Rz. 1206 der LStR 2002).