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ASoK 5, Mai 2011, Seite 201

Kollektivvertragliche Ausbildungskostenrückersatzregelungen und AVRAG-Einschränkung

9 ObA 20/11y.

Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG (insb. Gebot der bloß aliquoten Rückerstattung) am bereits bestanden haben, bleiben auch dann weiterhin in Geltung, wenn sie gegen die BeS. 202 stimmungen der angeführten AVRAG-Regelung verstoßen. Damit sind aber auch auf der Basis solcher Alt-Kollektivverträge getroffene Einzelvereinbarungen wirksam.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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