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Kollektivvertragliche Ausbildungskostenrückersatzregelungen und AVRAG-Einschränkung
Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG (insb. Gebot der bloß aliquoten Rückerstattung) am bereits bestanden haben, bleiben auch dann weiterhin in Geltung, wenn sie gegen die BeS. 202 stimmungen der angeführten AVRAG-Regelung verstoßen. Damit sind aber auch auf der Basis solcher Alt-Kollektivverträge getroffene Einzelvereinbarungen wirksam.