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ASoK 5, Mai 2011, Seite 200

Internationales Transportgewerbe und anwendbares Arbeitsrecht

, Koelzsch.

Nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) gilt auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen der Grundsatz der freien Rechtswahl. Dabei darf dem Arbeitnehmer aber der Schutz der zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts, das an sich – d. h. ohne Rechtswahl – anzuwenden wäre, nicht entzogen werden. Bei einer „Abwahl“ des an sich geltenden Arbeitsrechts ist daher ein Günstigkeitsvergleich (i. S. eines Gruppenvergleichs) vorzunehmen.

S. 201 Das mangels Rechtswahl anzuwendende (d. h. an sich geltende) Arbeitsrecht ist das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, wobei sich dieser gewöhnliche Arbeitsort nicht ändert, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht gewöhnlich – wie es in Art. 6 Abs. 2 lit. b EVÜ formuliert wird – „in ein und demselben Staat“, dann ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung befindet, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.

Der EuGH hat nun im Falle eines im internationale Transportgewerbe eingesetzten Arbeitnehmers untersucht, wie die Regelung über die gewöhnliche Arbeits...

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