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ASoK 5, Mai 2011, Seite 200

Dienstleistungsbetriebsstätte und Fristenberechnung

EAS 3204 vom .

Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass bereits durch bloße Dienstleistungserbringung (Aktivleistung; siehe EAS 3178) eine Betriebsstätte begründen werden kann. Dies betrifft z. B. das DBA mit Tschechien, nach dem eine solche Betriebsstätte begründet wird, wenn solche Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes dauern.

Nach Ansicht des österreichischen BMF ist diese 183-Tage-Frist nicht projektbezogen zu ermitteln, sondern es ist auf die insgesamt im Rahmenzeitraum erbrachte Dienstleistungsdauer abzustellen. Wird durch eine solche Zusammenrechnung eine ausländische Dienstleistungsbetriebsstätte begründet, dann fällt das Besteuerungsrecht an den Bezügen der im Inland ansässigen Dienstnehmer, die im Rahmen dieser Dienstleistungen eingesetzt werden, auch dann dem ausländischen Tätigkeitsstaat zu, wenn die Dienstnehmer sich selbst nur kurz (nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes) im Ausland aufhalten.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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