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Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer verspäteten Berufungsbeantwortung
• 1. Der Beschluss, mit dem eine Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist dem Beschluss auf Zurückweisung der Berufung gleichzuhalten und deshalb analog § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO grundsätzlich anfechtbar.
• 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist jedoch das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwerde muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorhanden sein. Es fehlt, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte.
• 3. Dies ist der Fall, wenn der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts mangels eines Ausspruchs gem. § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO unanfechtbar ist und auch die angestrebte Behebung des Zurückweisungsbeschlusses nichts mehr daran ändern würde, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes (Aufhebung des Ersturteils wegen Nichtigkeit ohne Berücksichtigung der Berufungsbeantwortung des Beklagten) ergangen ist. – (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO)
( 8 ObA 42/10z)