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Kneifen in die Nase ist keine sexuelle Belästigung
• Dem als Lob gemeinten und von der Betroffenen auch tatsächlich so verstandenen Kneifen in die Nase eines Lehrlings kann – so wie z. B. einem Schulterklopfen zum gleichen Zweck – keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigerechnet werden und macht die Weiterbeschäftigung des solcherart agierenden Arbeitnehmers i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG nicht unzumutbar. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG)
( 8 ObA 32/10d)