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ASoK 5, Mai 2011, Seite 205

Kneifen in die Nase ist keine sexuelle Belästigung

Dem als Lob gemeinten und von der Betroffenen auch tatsächlich so verstandenen Kneifen in die Nase eines Lehrlings kann – so wie z. B. einem Schulterklopfen zum gleichen Zweck – keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigerechnet werden und macht die Weiterbeschäftigung des solcherart agierenden Arbeitnehmers i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG nicht unzumutbar. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG)

( 8 ObA 32/10d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Graz-Ost und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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